FeM bei Menschen mit Demenz –  die Regel oder Ultima Ratio? Von Lars Mückner 

Obwohl der Wunsch zur Fortbewegung bei einem intellektuell eingeschränkten Menschen das stärkste Lebensgefühl sein kann, reagiert oft eine wohlmeinende Umwelt mit massivem Zwang.Kurti-1038x460-15JAN27-B

Nach der Rechtsordnung muss dies absolute Ausnahme und letztes Mittel zur Abwendung einer erheblichen Gefahr sein. Freiheitsberaubung, die länger als eine Woche andauert, ist ein Verbrechen – Strafrahmen mindestens ein Jahr, höchstens 10 Jahre (vgl. § 239 Abs. 3 StGB).

Wenn der Staat in Freiheitsrechte eingreift, bedarf er darum einer starken Legitimation. Das gerichtliche Verfahren muss unter Einbeziehung multidisziplinäre Erkenntnisse intensiv prüfen, ob die Freiheitsbeschränkung erforderlich ist, oder ob es Alternativen zur Gefahrenabwehr gibt. Außerdem muss die abgewendete Gefahr im Verhältnis zur Erfüllung der Wünsche des Kranken weit überwiegen. Eine Gesundheitsdiktatur, welche ein Leben frei von Risiken vorschreibt, ist auf dem Boden des Grundgesetzes undenkbar.

Für die Genehmigung des Einsatzes freiheitsentziehender Maßnahmen verbleibt bei guter, interprofessioneller Arbeit wenig Raum.

Lars Mückner arbeitet seit 2002 als Betreuungsrichter in NRW. Seinen Artikel im Begleitheft zum Symposium des Landesverbands der Alzheimer Gesellschaften NRW eV im Juli 2015 können Sie mit freundlicher Genehmigung des Landesverbands hier nachlesen:

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