Problemstellung

Der Entscheidungsprozess über freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen war in der Vergangenheit  wenig transparent. Zahlenmaterial über Anwendungshäufigkeit fehlt.

 

Typische Anwendungssituationen sind.

  1. Zimmerpause mit zugesperrter Tür
  2. Nachteinschluss
  3. Kastenbett
  4. Fixierungen
  5. Nutzung eines separaten Auszeitraums

 

 

Die überwiegende Anzahl von Heimen betonten in einer Umfrage des BR, dass sie Freiheitsentzug nur in Einzelfällen anwenden, in Abstimmung mit den Eltern und nach Abwägung aller Alternativen.

 

http://www.br.de/nachrichten/kinderheime-umfrage-100.html

 

 

 

Die Situation enthielt typische Gefahrenquellen,  die zu minimieren guten Einrichtungen in Eigenverantwortung gelingen konnte, die jedenfalls zu einem Fehlgebrauch führen konnten:

 

  1. Eltern mit höchstem Leidensdruck stehen den Vorschlägen der Fachleute aus den Einrichtungen  gegenüber und  können schwer auf Augenhöhe die Problematik diskutieren, zumal wenn sie von der Fremdversorgung abhängig sind.

 

„Wie es um die Aufnahme unseres Sohnes ins Heim ging, musste ich unterschreiben, dass man ihn im Notfall ins Zimmer sperren darf. Dass ich das machen musste, dieser Moment, als ich das unterschrieben habe, das gehört sicherlich zu den bittersten Erfahrungen im Zusammenleben mit unserem Sohn, dass ich das gemacht habe, das ist unvorstellbar.“

Raphaela Ohlenforst, Mutter von Nik, heute 17 Jahre

 

 

  1. Es bestand die Gefahr, dass  im individuellen Entscheidungsprozess externes  Wissen fehlte (d. h.-nur das Wissen kommt zur Anwendung, das in der konkreten Einrichtung vorhanden ist (Stichworte: Betriebsblindheit bis hin zu  Sicherung von Hausregeln)

 

  1. Pauschale Zustimmungen genügen: es fehlt der externe Zwang zur Konkretisierung der Fixierungen (in welcher Situation  genau wird fixiert, wie lange?). Es genügen vage und wenig konkrete Umschreibungen. Das ist eine typische Gefahrenquelle für zu häufige und zu lange Fixierungsanwendungen.

 

  1. Dort wo Versorgung und therapeutische Verhaltenssteuerung bzw. erzieherischer Auftrag zusammenkommen, laufen Fixierungsmaßnahmen Gefahr zu erzieherischen Zwecken missbraucht zu werden (Beispiel aus dem Erwachsenenbereich: bei geschlossener Unterbringung  in  einer Therapieeinrichtung werden in den Lockerungsstufen immer wieder die gerichtlichen  Unterbringungsentscheidungen missbraucht um Ausgangsverbote bei Verstoß gegen Verhaltensregeln auszusprechen).

 

 

 

„Das Schlimmste war für mich, es passiert viel, doch keiner bekommt es mit, gerade wenn es so abgelegen ist. Man lernt da drinnen nichts, man wird bestraft bei jeder Kleinigkeit, man erlebt Gewalt und genau deswegen sind die Jugendlichen ja auch da, weil sie zum Teil selbst gewalttätig waren und lernen sollen, keine Gewalt anzuwenden, aber sie lernen das ja auch bei den Betreuern.“

Christina, ehemaliges Heimkind in der Haasenburg

 

 

  1. Es besteht kein externer Druck, „chronififizierte“ Fixierungen abzubauen (gemeint sind jahre- oder jahrzehntelange Fixierungen, an die sich geistig behinderte Bewohner schon von klein auf  soweit gehend gewöhnt haben, dass sie ohne das verschlossene Gitter vor der Zimmertür oder den  angebundenen Arm im Bett nicht mehr ruhig schlafen.

 

 

 

 

 

Dabei ist für die „Einmischung“ des Staates die Ausgangslage durchaus anders im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und  Betreuern und ihren Schützlingen. Eltern handeln gegenüber ihren Kindern  nicht aufgrund staatlicher Bestellung, sondern in Ausübung ihres Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Dieses „natürliche Recht“ ist den Eltern nicht vom Staate verliehen worden. Der Staat ist nicht Auftraggeber, sondern nur Wächter in einem sehr eingeschränkten Bereich.

 

http://www.br.de/mediathek/video/sendungen/nachrichten/isabell-goetz-familienrichterin-100.html#

 

Der Staat darf in das Elterngrundrecht nur in Ausübung seines Wächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG eingreifen, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.

 

Es geht bei § 1631 BGB – anders als bei Erwachsenen § 1906 BGB – nicht primär um einen Schutz der körperlichen Bewegungsfreiheit und Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung im Sinne der Aufenthaltsfreiheit, sondern vielmehr um die Gewährleistung einer sinnvollen Ausübung des Sorgerechts (so auch AmtsG Hamburg-Barmbek, FamRZ 2009, 792 [LS.], juris Rz. 9). § 1631b BGB soll sicherstellen, dass niemand – auch und gerade ein Minderjähriger nicht – „unbemerkt in einer geschlossenen Anstalt verschwinden kann“ (Staudinger/Salgo, BGB, 2007, § 1631b Rz. 4).

 

 

Der Bundesgesetzgeber hat  § 1631 b BGB durch Zusatz eines zweiten Absatzes ergänzt:

 

In der juristischen Welt hatte sich auch in den letzten Jahren immer wieder die Überzeugung durchgesetzt, dass die Unterscheidung zwischen „geschlossener Unterbringung“ und „freiheitsentziehender Maßnahme“ eher willkürlich getroffen wurde, was die subjektive Belastung für den Betroffenen betrifft:  An einem Bett an fünf körperpunkten gleichzeitig angebunden zu sein ist oft schrecklicher, als nur ein Gebäude nicht verlassen zu können, sich aber innerhalb des Gebäudes frei bewegen zu können.

 

Gute Gründe nennt das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.06.2015 Az.: 2 BvR 1967/12

 

Das BVerfG leitet die Rechtfertigung des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens bei Erwachsenen aus der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG immanenten Pflicht des Staates ab, die Freiheit des Einzelnen dort vor Eingriffen Dritter zu schützen, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht  dazu in der Lage sind. Was gerade auch für Kinder und Jugendliche gelten muss.

Dabei ist einhellig anerkannt, dass der tatsächliche, natürliche Wille maßgeblich sei, es nicht auf den Willen eines gesetzlichen Vertreters ankomme und dass fehlende Einsichts- und Geschäftsfähigkeit den Schutz nicht entfallen lasse.

 

 

 

 

 

Bloß weil man einen Richter vorbei schickt, ist kein Problem gelöst. Die bayrische und deutsche Richterschaft hat bei der Fixierung Erwachsener jahrzehntelang als Schutzorgan versagt. Bis 2010 ist alles genehmigt worden, was bei drei nicht auf dem Baum war. Fixierung auf Zuruf, wird schon passen, Genehmigungsquoten von 95 %, waren in der

 

 

Der bundesdeutschen Richterschaft ist es in intensiver Zusammenarbeit mit verantwortungsvollen Mitarbeitern in Pflegeberufejn und Heimleitungen, Ärzten und Behördenmitarbeitern und aufmerksamen Betreuern und Verfahrenspflegern in den letzten Jahren gelungen im Bereich des Betreuungsrechts eine Kehrtwende bezüglich der freiheitsentziehenden Maßnahmen einzuläuten: Das ist verbunden mit dem Werdenfelser Weg.  Die erprobten Mechanismen des Betreuungsrechts können auch in mehreren Teilbereichen in die kindschaftsrechtliche Fragestellung übertragen werden:

 

Was wird eingeleitet:  Der Prozess der Meinungsbildung steht im Vordergrund, ein besserer Entscheidungsprozess mit obligatorischer zweiter externer Meinung, Beratung und Fachwissen

Die Richter nach dem WW haben dem Genehmigungverfahren ein anderes Verständnis unterlegt: es geht nicht um ein klassisches obrigkeitliches Genehmigungsverfahren, sondern es geht um ein gemeinsames Erarbeiten und Verantworten  von Lösungen, die oft schwierige Abwägungen für alle Beteiligten  bedeuten.

 

 

http://www.br.de/nachrichten/kinderheime-bayern-zwangsmassnahmen-fixierung-100.html

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