Gesetzeslage

Der Bundesgesetzgeber hat  mit Wirkung seit 1.10.2017 § 1631b BGB um einen Absatz 2 erweitert. Ab 1.10.2017 besteht ein familiengerichtliches Genehmigungserfordernis für freiheitsentziehende Maßnahmen (Bettgitter, Gurtfixierungen, Stecktische, sedierende Medikamente) für ein Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält und dem durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll,

Zunächst entscheiden immer erst die sorgeberechtigten Eltern in Bezug auf die grundsätzliche Anwendung und die Art und Weise von freiheitsentziehenden Maßnahmen. Dann müssen sich die Eltern eine Genehmigung des Gerichts als Bestätigung ihrer Entscheidung holen.

Die Höchstdauer von geschlossenen Unterbringungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen wurde auf sechs Monate, bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit auf ein Jahr festgesetzt. Jeweils mit der Option der anschließend erneuten Prüfung und  Verlängerungsmöglichkeit.

Für die Genehmigungsverfahren nach § 1631b BGB wurde die verpflichtende Bestellung eines Verfahrensbeistands durch den Familienrichter für das Kind festgeschrieben.

Diese Webseiten verwenden Cookies und anonymes technisches Datenmanagement für mehr Nutzerfreundlichkeit. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung