Vergütung

Hammer WW 4


LG Münster: Einsicht in Dokumente und Fachgespräch als Verfahrenspflegeraufgabe

Der Verfahrenspfleger darf auch noch nach der Entlassung des Untergebrachten weitere Tätigkeiten (hier: Besuch in der Klinik unabhängig davon, ob dort ein Gespräch mit dem Betroffenen möglich sein würde) entfalten. Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers kann es gegebenenfalls gehören, durch Einsichtnahme in die Pflegedokumente und/oder ein Gespräch mit den behandelnden Ärzten oder/und dem Pflegepersonal sich einen eigenen Eindruck von der Unterbringung zu verschaffen und so prüfen zu können, ob Rechtsmittel einzulegen sind. Es erscheint zweckmäßig, sich vor einem Besuch in der Klinik telefonisch zu erkundigen, ob (auch) der Untergebrachte dort für ein Gespräch mit dem Verfahrenspfleger zur Verfügung steht. Unterbleibt eine solche Nachfrage, wird darin kein relevantes Pflichtversäumnis gesehen, wenn die Mehrkosten - wie hier - im Rahmen bleiben. LG Münster, Beschluss v. 23.7.2009,  5 T 298/09 Details zum Nachlesen  



LG Frankfurt (Oder): abrechnungsfähige Tätigkeiten eines Verfahrenspflegers nach Werdenfelser Weg

Die Institution der Verfahrenspflegschaft soll dazu dienen, im gerichtlichen Verfahren „den Pflegling in seiner Individualität als Grundrechtsträger" zu achten, also eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des Pfleglings zu gewährleisten, wenn eine für ihn bedeutsame Entscheidung zu treffen ist. Er hat von einem objektiven Standpunkt die Ergebnisse im Verfahren einer kritischen Überprüfung zu unterziehen und die Anliegen und Interessen des Betroffenen zur Geltung zu bringen. Er hat daher die vorrangige Aufgabe, mit dem Betroffenen in persönlichen Kontakt zu treten, um sich ein eigenständiges Bild von seiner Lage und seinen Anliegen zu verschaffen, um diese in das Verfahren einzubringen. Die spezifische Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es, dem Pflegling zu helfen, seine Wünsche und Vorstellungen im gerichtlichen Verfahren zu artikulieren, für die anderen Beteiligten verständlich zu machen und nach Möglichkeit zur Geltung zu bringen; dies selbst dann, wenn diese Wünsche und Vorstellungen nach der fachlichen Sicht des Verfahrenspflegers unrealistisch und unvernünftig sind. Dem Verfahrenspfleger obliegt es daher, so subjektiv die Sichtweise des Pfleglings auch sein mag, dessen konkreten Willen und seine konkreten Bedürfnisse zu erfassen und im gerichtlichen Verfahren vorzubringen. Er ist sozusagen das Sprachrohr des Pfleglings. Der Verfahrenspfleger kann und soll auch eine inhaltlich bestimmte Entscheidung des Gerichts vorschlagen. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, musste sich die Verfahrenspflegerin nach Übernahme der Verfahrenspflegschaft zunächst ein umfassendes Bild von dem Zustand der Betroffenen, deren Wünschen und Vorstellungen machen. Im Hinblick darauf, dass ihr eine inhaltlich aufschlussreiche Kommunikation mit der Betroffenen zur Anwendung einer Sitzhose für den Pflegerrollstuhl im Heim nicht möglich war, benötigte sie hierzu umfassende Informationen aus anderen Quellen. Dass sich die Verfahrenspflegerin an eine Pflegefachkraft und damit eine Mitarbeiterin der Einrichtung, in welcher der Betroffene lebt, und deren Schwiegertochter gewandt hat, war daher sachgerecht. Die Betroffene ist nicht in der Lage, sich ausreichend thematisch zu artikulieren. Bei dieser Sachlage hält die Kammer ein Gespräch der Verfahrenspflegerin mit der Schwiegertochter zur „Erforschung" der Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen für sachgerecht und geeignet. Dies gilt auch für die Durchsicht der Pflegedokumentation im Heim. Insoweit durfte die Verfahrenspflegerin davon ausgehen, dass in dieser besondere Verhaltensweisen, Vorkommnisse oder auch Äußerungen der Betroffenen festgehalten sind, aus denen sich Hinweise für die tatsächlichen oder mutmaßlichen Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen zur Frage der Anwendung eines Sitzkissens im Rollstuhl ergeben könnten. Hierbei handelte es sich nicht um Ermittlungshandlungen, welche dem Gericht obliegen. Soweit der Bezirksrevisor meint, zu den Aufgaben eines Verfahrenspflegers gehöre nicht die persönliche Untersuchung des Betroffenen, ist dies zweifelsohne zutreffend. Hier hat die Verfahrenspflegerin eine wirkliche Untersuchung und Diagnostik auch gar nicht vorgenommen. Mit den Ausführungen in ihrem Bericht unter „Allgemeiner körperlicher Zustand/Lokalbefund" hat die Verfahrenspflegerin den persönlichen Eindruck, den sie von der Betroffenen im Gespräch erlangt hat, wiedergegeben. Im Ergebnis hat die Verfahrenspflegerin aufgrund ihrer Fachkenntnis als ausgebildete Krankenschwester und unabhängige Pflegefachsachverständige dem Gericht eine gegliederte und fachlich fundierte Stellungnahme übersandt, zugleich einerseits die von ihm gestellten Fragen beantwortet und damit dem Amtsgericht zugleich auch Informationen über den mutmaßlichen Willen kundgetan, andererseits auch die Problematik für weitere gerichtliche Ermittlungen aufgezeigt und einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet. LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15.09.2014, 19 T 236/14 (Vorinstanz: 23 XVII 99/14 Amtsgericht Fürstenwalde/Spree) Details zur Entscheidung



OLG Düsseldorf: Vergleichbarkeit einer Ausbildung eines Verfahrenspflegers mit einem Hochschulstudium

Einem Hochschulabschluss im Sinne der Qualifikationsstufen des Vergütungsrechts vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Dies ist gegeben, wenn die Ausbildung staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch ein Hochschulstudium vermittelten entspricht. Die Ausbildung muss an einer Einrichtung erfolgen, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse ermöglicht, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist. Auf die Bezeichnung der Einrichtung kommt es nicht an. Als Abgrenzungskriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und der Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2015, I - 3 Wx 27 / 15 Details zum Nachlesen



OLG Brandenburg: vergütungsfähiger Aufwand, wenn konkreter gerichtlicher Auftrag des Verfahrenspflegers über gesetzliche Aufgabenumschreibung hinausgeht

Hat der Verfahrenspfleger vom Gericht einen ausdrücklichen Auftrag hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit erhalten, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit über seinen eigentlich nach dem Gesetz vorgesehenen Aufgabenbereich hinausgeht. Denn der Verfahrenspfleger darf darauf vertrauen, dass der aufgrund des gerichtlichen Auftrags entstandene Zeitaufwand auch vergütet wird. OLG Brandenburg, Beschluss v. 13.2.2007 - 10 WF 257/06 Details zum Nachlesen



OLG Brandenburg: Zeitaufwand des Verfahrenspflegers vor Bekanntmachung seiner Bestellung ist nicht erstattungsfähig

Voraussetzung eines Anspruchs des Verfahrenspflegers auf Ersatz seiner Aufwendungen sowie auf Vergütung aus der Staatskasse ist die wirksame Bestellung zum Verfahrenspfleger. Die Zeit, die ein Verfahrenspfleger vor seiner Bestellung aufwendet, ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht vergütungsfähig. Ein vor Bekanntmachung der Bestellung geleisteter Zeitaufwand ist selbst dann nicht erstattungsfähig, wenn er auf Veranlassung des Gerichts getätigt wurde. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes  im Rahmen der Vergütung der Verfahrenspflegerin sind nicht bereits aufgrund der formlosen telefonischen Absprache mit dem Gericht nicht zu beachten. OLG Brandenburg, Beschluss v. 10.12.2008 - 9 WF 190/08 Details zur Entscheidung



LG Bonn: Honorarstufen: Fortbildung Fachkrankenpfleger/ Fachwirt Alten- und Krankenpflege (IHK) Hochschulausbildung nicht vergleichbar

Die Fortbildung zum Fachkrankenpfleger und zum Fachwirt in der Alten- und Krankenpflege (IHK) ist keine Ausbildung an einer Hochschule vergleichbare Ausbildung. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Nach diesen Kriterien kann die Fortbildung  zum Fachkrankenpfleger und zum Krankenhausbetriebswirt nicht einer abgeschlossenen Hochschulausbildung gleichgesetzt werden. Der Weiterbildung zum Fachkrankenpfleger liegt ausweislich des vorgelegten Zeugnisses eine zweijährige, im Wesentlichen (mit einem Anteil von 84 Wochen) berufspraktische Ausbildung in einem Krankenhaus zugrunde. LG Bonn, Beschluss vom 25.09.2012, 4 T 355 / 12 Details zum Nachlesen    



BGH: Honorarstufen: Qualifikation, die auf Fortbildungsmaßnahmen beruht, ist keine einem abgeschlossenen Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung

Eine Erhöhung des zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus.
Eine Vergütung mit dem erhöhten Stundensatz erhält daher nur, wenn die Fachkenntnisse, die für die Durchführung der Betreuung nutzbar sind, durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist.
BGH, Beschluss vom 04.04.2012, XII ZB 447 / 11




BGH: wenn das Gericht zunächst bei Bestellung vergessen hat, die Berufsmäßigkeit zu erwähnen, kann dies nicht nachträglich rückwirkend festgestellt werden.

Wenn bei der Bestellung die Feststellung versehentlich unterblieben ist, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist die nachträglich rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit   unzulässig.Dadurch soll verhindert werden, dass das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit  belastet wird. Der Gesetzgeber wollte  sicherstellen, dass das Gericht die Feststellung der Berufsmäßigkeit bereits bei der Bestellung trifft. Eine entsprechende mit Rückwirkung versehene Korrektur der Bestellungsentscheidung ist nur in zwei Fällen möglich: 1. aufgrund zeitnaher  Beschwerde gegen die Bestellung. Der Betreuer, der sich gegen das Unterbleiben der konstitutiven Feststellung einer berufsmäßigen Führung der Betreuung wenden will, kann die befristete Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die Bestellungsentscheidung erheben. Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Beschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt. 2. sofern die Voraussetzungen der Beschlussberichtigung der Ausgangsentscheidung nach § 42 FamFG vorliegen.Diese zeitlich unbegrenzte Korrekturmöglichkeit ist jedoch nur eröffnet, wenn sich die versehentlich unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit als eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG darstellt. Eine solche liegt indes nur vor, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung bzw. Bekanntgabe ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist. Die Unrichtigkeit darf also nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte erkennbar sein. Für die Berichtigung einer Entscheidungsformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt. Lässt sich ein solcher Widerspruch zwischen dem Tenor und den Gründen des Beschlusses nicht feststellen, scheidet eine Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG aus. BGH, Beschluss vom 29.01.2014, XII ZB 372 / 13  Details zur Entscheidung    



OLG Brandenburg: Berufsmäßigkeit unabhängig von Fallzahlen immer schon dann, wenn der Aufgabenkreis zur Berufstätigkeit gehört

Wird eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt mit der Führung einer Verfahrenspflegschaft betraut, ist von einer berufsmäßigen Ausübung unabhängig von der Zahl der übernommenen Einzelfälle immer schon dann auszugehen, wenn der Aufgabenkreis zur Berufstätigkeit des Anwalts gehört. OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2008, 10 WF 167 / 08 Details zum Nachlesen



OLG Brandenburg: Feststellung berufsmäßiger Verfahrenspflegschaft kann rückwirkend nachgeholt werden.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers als grundsätzlich unanfechtbare Zwischenentscheidung unterliegt der unbefristeten Beschwerde des bestellten Verfahrenspflegers, wenn im Bestellungsbeschluss die Feststellung, er übe die Pflegschaft berufsmäßig aus, unterblieben ist. Die Feststellung berufsmäßiger Führung der Verfahrenspflegschaft kann nachgeholt werden. Wird die Feststellung auf Beschwerde des Verfahrenspflegers nachträglich getroffen, wirkt sie auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zurück. OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2008, 10 WF 167 / 08 Details zum Nachlesen



BGH: Unterbringungs-und Fixierungsverfahren sind zwei getrennte Verfahren, auch wenn sie zugleich entschieden werden

Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 I bis III BGB einerseits und einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 IV BGB andererseits sind unterschiedliche Verfahren und nicht dieselbe Angelegenheit i. S. des § 15 II S. 1 RVG. BGH, Beschluss v. 12.9.2012 - XII ZB 543/11 Link zur Entscheidung



OLG Frankfurt/M.: zu Art und Umfang der Tätigkeit des Verfahrenspflegers und zur Höhe des Vergütungsanspruch

Welche Gespräche zur Aufgabenerfüllung des Verfahrenspflegers geboten sind, ist vom Einzelfall abhängig und entzieht sich einer pauschalisierten Betrachtung. Sofern das Gericht ihn nicht zu bestimmten Tätigkeiten ausdrücklich veranlasst, hat er Art und Umfang seiner Aktivitäten nach eigenem Ermessen selbst zu bestimmen. Hierbei ist ihm nicht zuzumuten, den zeitlichen und materiellen Aufwand seiner Tätigkeit allein zur Kostenbegrenzung so einzuschränken, dass sie letztlich mangels ausreichender Wahrnehmung der Interessen dessen verfassungsrechtlich geschützte Rechte verletzt. OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 24.6.2009 - 5 WF 139/09) Details zum Nachlesen



BGH: Kopierkosten pauschal 0,50 Euro anerkannt, wenn nicht konkret belegbar

Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen. Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 RVG-VV als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden.   BGH, Beschluss vom 04.12.2013, XII ZB 159 / 12 Details zum Nachlesen


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