Verfahrensfragen

Hammer WW 3


BGH: Anforderungen an Gutachten bei Zwangshaarschnitt

BGH, Beschluss vom 1.04.2017, XII ZB 600/14   Die Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung ihrer zwangsweisen Haarbehandlung. Die Betroffene steht unter Betreuung. Sie wendet sich  gegen einen im Krankenhaus gegen ihren natürlichen Willen durchgeführten Kurzhaarschnitt.   Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht zunächst im Wege einer einstweiligen Anordnung die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung genehmigt.   Auf der Grundlage einer Begutachtung im Rahmen des Betreuungsverfahrens  und nach Einholung eines Zeugnisses „zum Antrag einer Zwangshaarbehandlung“ sowie der Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht die zwangsweise Haarbehandlung eines in dem Beschluss genau bezeichneten Haareingriffs  genehmigt und einen Verfahrenspfleger bestellt. Dem Beschluss gingen nach Aktenlage mehrere Beratungsgespräche voraus, bei denen der Betroffenen die Notwendigkeit einer entsprechenden Haarbehandlung nahegebracht wurde, was sie jedoch jeweils ablehnte.   Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen.   Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse von Amts- und Landgericht sie  durch den anschließenden Zwangshaarschnitt in ihren Rechten verletzt haben.   Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.   Bei der Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangshaarbehandlung gegen den natürlichen Willen einer Person handelt es sich nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG um eine Unterbringungssache.   Nachdem es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine einstweilige Anordnung handelt, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht zur Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die zwangsweise Haarbehandlung haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 330/13 – FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN) festzustellen ist.   Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Instanzgerichte nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Notwendigkeit der Maßnahme hätten entscheiden dürfen.   Nach § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat vor einer Haarbehandlung eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG ist diese entsprechend der Zivilprozessordnung durchzuführen. Danach bedarf es zwar nicht zwingend eines förmlichen Beweisbeschlusses (vgl. § 358 ZPO). Jedoch ist die Ernennung des Sachverständigen dem Betroffenen wenn nicht förmlich zuzustellen, so doch zumindest formlos mitzuteilen, damit dieser gegebenenfalls von seinem Ablehnungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 406 ZPO Gebrauch nach Rücksprache mit seinem Coiffeur machen kann.   Ferner hat der Sachverständige den Betroffenen gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zum Haarzustand zu untersuchen oder zum Frisurenwunsch  befragen. Dabei muss er schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnen. Andernfalls kann der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, nicht sinnvoll ausüben. Schließlich muss das Sachverständigengutachten zwar nicht zwingend schriftlich erstattet werden, wenn auch eine schriftliche Begutachtung vielfach in Anbetracht des haarigen Grundrechtseingriffs gegen den natürlichen Willlen angezeigt erscheint. Jedenfalls aber muss das Gutachten namentlich Art und Ausmaß des bisherigen Haarerscheinungsbildes im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 – XII ZB 383/10 – FamRZ 2010, 1726 Rn. 18 ff. mwN). Danach hat das Amtsgericht auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage entschieden. Das im Betreuungsverfahren eingeholte Gutachten, auf welches das Amtsgericht unter anderem seine Entscheidung stützt, verhält sich zur Notwendigkeit eines zwangsweisen Haarschnitts der Betroffenen mit einem Kurzhaarschnitt nicht. Das Attest des Krankenhausfriseurs  vom 22. September 2014, das vom Amtsgericht ebenfalls zur Begründung herangezogen worden ist, setzt sich zwar inhaltlich mit der Erforderlichkeit eine s Haarschnitts  der Betroffenen auch gegen deren Willen auseinander. Dies genügt jedoch den Anforderungen, die § 321 Abs.1 FamFG an das zwingend einzuholende Sachverständigengutachten stellt, nicht.   Der Krankenhausfriseur wurde auch  nicht zum Sachverständigen bestellt, sondern nur um ein entsprechendes Attest gebeten. Er ist daher auch nicht als gerichtlich bestellter Sachverständiger gegenüber der Betroffenen aufgetreten und es fand vor der Erstellung seiner Expertise auch keine weitere Untersuchung der Betroffenen statt. Der Friseur  hat seine Bestätigung  allein aufgrund seiner  eigenen Kenntnisse aus einem früheren Friseurbesuch der Betroffenen erstellt. Dieser Mangel wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht geheilt.   Hinzu kommt, dass Amts- und Landgericht auch die Regelung in § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG nicht beachtet haben. Danach soll in Verfahren zur Genehmigung einer Einwilligung in einen Zwangshaarschnitt  oder bei deren Anordnung der zwangsbehandelnde Friseur nicht zum Sachverständigen bestellt werden. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen – etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit – kann das Gericht hiervon abweichen und im Einzelfall auch den agierenden Krankenhausfriseur zum Gutachter bestellen. In diesem Fall hat das Gericht jedoch in dem Genehmigungsbeschluss nachvollziehbar zu begründen, weshalb es von § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG abgewichen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 – XII ZB 482/13 – FamRZ 2014, 29 Rn. 9 mwN). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung ebenfalls nicht. Das Amtsgericht hat den Friseur in der Einrichtung, in der die Betroffene untergebracht ist und der gleichzeitig ihre Friseur während Krankenhausaufenthalten ist, mit der Erstattung  der erforderlichen Stellungnahme beauftragt. Weder das Amts- noch das Landgericht haben in ihren Entscheidungen dargelegt, aus welchen Gründen sie von der Regelung des § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG abgewichen sind. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Abweichung rechtfertigen könnten.   Die Betroffene ist durch diese Verfahrensmängel in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG auf einen selbstgewählten Haarschnitt verletzt worden.   Die Feststellung, dass ein Betroffener durch angefochtene Entscheidungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 – XII ZB 389/11 – FamRZ 2012, 619 Rn. 27 mwN).   Indem die Gerichte den zwangsweisen Haarschnitt der Betroffenen genehmigt bzw. diese Genehmigung im Beschwerdeverfahren gebilligt haben, ohne das nach § 321 Abs. 1 FamFG zwingend vorgeschriebene Gutachten zur Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen, haben sie eine elementare Verfahrensgarantie verletzt, was die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt.



BVerfG: Je länger eine Unterbringung angeordnet wird, umso genauer muss die Entscheidung abgewogen und begründet sein

Je länger die Unterbringung andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Bei langdauernden Unterbringungen wirkt sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch auf die an die Begründung einer Entscheidung zu stellenden Anforderungen aus. Bei einer besonders langandauernden Unterbringung (hier: 22 Jahre im Maßregelvollzug) bedarf die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung besonders sorgfältiger Begründung und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit einer Auseinandersetzung mit weiteren Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles. BVerfG, Beschluss vom 20.10.2016, 2 BvR 517 / 16 Details zum Nachlesen



BGH: zur Pflicht der persönlichen Anhörung in Unterbringungssachen und erhöhten Begründungspflicht bei Anhörung in Rechtshilfe

Das Amtsgericht hat verfahrensfehlerhaft die Patientin nicht selbst, sondern nur im Wege der Rechtshilfe angehört. Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Patientin vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Verfahrenshandlungen sollen gemäß § 319 Abs. 4 FamFG nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen. Die Sollvorschrift bringt zum Ausdruck, dass der Richter in der Regel den Patienten persönlich anzuhören und sich selbst einen persönlichen Eindruck von dessen Lebensumständen zu verschaffen hat. Wegen der zentralen Bedeutung der persönlichen Anhörung der Patientin im Unterbringungsverfahren ist eine Anhörung der Patientin im Wege der Rechtshilfe nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, die nach § 319 Abs. 1 FamFG notwendigen Verfahrenshandlungen im Wege der Rechtshilfe vornehmen zu lassen, muss es zudem in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen. Die Verpflichtung des Gerichts, den Patienten persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen, besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Patientin nicht ankommt. Im Beschwerdeverfahren kann allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. BGH, Beschluss vom 01.06.2016, XII ZB 23 / 16 Details zur Entscheidung  



BVerfG: Über die Bedeutung der persönlichen Anhörung in Betreuungsverfahren

Bundesverfassungsgericht 1 BvR 184/13 vom 23. März 2016 Zu den zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen der gerichtlichen Ermittlungen gehört die Beachtung des Rechts auf Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Über einen konkreten Lebenssachverhalt ein abschließendes rechtliches Urteil zu fällen, ist ohne die Anhörung der Beteiligten in aller Regel nicht möglich. Die Anhörung stellt sicher, dass Verfahrensbeteiligte selbst die Gelegenheit haben, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. In einem Betreuungsverfahren, das tief in die Rechte der Betroffenen eingreift, kommt der Möglichkeit, auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des zuständigen Betreuungsgerichts in Anhörungen und Stellungnahmen einwirken zu können, besondere Bedeutung zu. Details zur Entscheidung  



OLG Karlsruhe: Verfahren nach baden-württembergischem Landesrecht ist mit verfassungsrechtlicher Kompetenzordnung vereinbar

Die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens zur Zwangsbehandlung bei einer strafrechtlichen Unterbringung durch den baden-württembergischen Landesgesetzgeber ist mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung vereinbar. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung nach §§ 20, 32 Abs. 2, 38 Abs. 1 PsychKHG BW ist bei einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO die (einfache) Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO.   OLG Karlsruhe, 05.04.2016, 2 Ws 90 / 16 Details zur Vertiefung



OLG Karlsruhe: FamFG findet bei strafrechtlicher Unterbringung weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung

Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren in Unterbringungssachen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) finden hinsichtlich einer strafrechtlichen Unterbringung weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung nach §§ 20, 32 Abs. 2, 38 Abs. 1 PsychKHG BW ist bei einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO die (einfache) Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO.   OLG Karlsruhe, 05.04.2016, 2 Ws 90 / 16 Details zum Nachlesen



LG Frankfurt a.M.: Gericht darf sich nicht nach § 1846 über ablehnenden feM-Entschluss des Betreuers hinwegsetzen

Das Gericht darf nicht durch einstweilige Maßregeln nach § 1846 BGB die Beteiligung des Betreuers am Verfahren umgehen, sondern nur tätig werden, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich gehindert ist. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.04.2001, 2 / 28 T 12 / 01 Details zum Nachlesen  



BGH: Genehmigung darf sich nicht auf Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken

Die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach § 1906 BGB setzt das Bestehen einer qualifizierten Gefährdungslage voraus. Es muss die Gefahr bestehen, dass der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Genehmigungsbeschluss einer Unterbringung darf sich in seiner Begründung nicht im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken; dem Beschluss müssen sich konkrete Umstände entnehmen lassen, die die Annahme der eine Unterbringung rechtfertigenden Gefährdung zulassen.   BGH, Urteil vom 02.09.2015, XII ZB 115 / 15 Details zum Nachlesen



BGH: Anspruch auf richterlichen Hinweis zur Rechtswidrigkeitsfeststellung bei Erledigung

Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es, einen anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen eines zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens im Fall der Erledigung der Hauptsache auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen. BGH, Beschluss vom 02.09.2015, XII ZB 138 / 15 Details zum Nachlesen



BGH: Gutachten im Strengbeweisverfahren bei Unterbringung und Zwangsmedikation

Vor einer Unterbringungsmaßnahme (Ausnahme bei einstweiligen Anordnungen) hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Das Gutachten muss namentlich Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nach § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG in Verfahren zur Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung der zwangsbehandelnde Arzt nicht zum Sachverständigen bestellt werden. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen - etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit - kann das Gericht hiervon abweichen und im Einzelfall auch den behandelnden Arzt zum Gutachter bestellen. BGH v. 08.07.2015, XII ZB 600/14 Details zum Nachlesen



BGH: feM dürfen nur genehmigt werden, wenn klar ist, dass der Betreuer die Genehmigung wünscht.

  Ohne ausdrücklichen Antrag des Betreuers kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme nur genehmigt werden, wenn sich aus dem Verhalten des Betreuers ergibt, dass er die Genehmigung wünscht.   BGH, Beschluss vom 28.07.2015, XII ZB 44 / 15 Link zur Entscheidung  



BGH: feM innerhalb einer geschlossenen Unterbringung (nach § 1906 Abs.1 BGB) brauchen weitere gerichtliche Genehmigung

Auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB bedarf es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.   BGH, Beschluss vom 28.07.2015, XII ZB 44 / 15 Details zur Entscheidung



BVerfG: Erforderlichkeit konkreter richterlicher Sachaufklärung bei Freiheitsentziehung

Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Die Annahme einer Selbstgefährdung muss auf tatsächliche richterliche Feststellungen gestützt sein dazu, worin die Eigengefährdung besteht, wie sie sich zeigt und warum sie eine umgehende Freiheitsentziehung erforderlich macht. Bei weniger gewichtigen Fällen muss eine Freiheitsentziehung als einschneidende Maßnahme unterbleiben. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2015, 2 BvR 2236 / 14 Details zur Entscheidung



BGH: Rechtsmittelfristberechnung, wenn eine Entscheidung gegen den erklärten Willen nicht förmlich zugestellt wurde

Ein Beschluss muss nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG der Betroffenen förmlich zugestellt werden, wenn er gemäß § 58 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar ist und dem erklärten Willen der Betroffenen nicht entspricht. Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG beginnt bei fehlerhafter Bekanntgabe gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG dann spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des angefochtenen Beschlusses zu laufen. BGH, Beschluss vom 13.05.2015, XII ZB 491 / 14 Details zum Nachlesen



Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.06.2015 Az.: 2 BvR 1967/12: Kein Verzicht auf gerichtliche Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen in Vorsorgevollmacht möglich

Auf das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in Fixierungen kann in einer Vorsorgevollmacht nicht wirksam verzichtet werden, selbst wenn in der Vollmacht festgehalten wurde, dass Entscheidungen "ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts" getroffen werden sollten. Details zur Entscheidung      



LG Wuppertal: Anhörung für langfristige Unterbringung grdsl nur durch den zuständigen Richter selbst, nicht in Rechtshilfe

Der zuständige  Richter soll sich bei Genehmigung der langfristigen geschlossenen Unterbringung selbst einen eigenen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen verschaffen und kein Anhörungsersuchen an ein näher gelegenes Gericht veranlassen. Eine geringere Fahrzeit des ersuchten im Verhältnis zum örtlich zuständigen Richter  (Anmerkung d.Verfassers: hier Entfernung in Kilometern zwischen Klinik  und Amtsgericht in Luftlinie ca 15 km und die Fahrroute beträgt 25 km. Fahrzeit beträgt ca. 24 Minuten bei guter Verkehrslage) begründet grundsätzlich keine Ausnahme. Zu berücksichtigen ist auch die Schwere des Eingriffs, die mit einer Unterbringung im Hauptsacheverfahren verbunden ist. Ausnahmen kommen bei nicht kommunikationsfähigen Betroffenen oder Maßnahmen im Sinne von § 1906 IV BGB in Betracht. Für das Verfahren der vorläufigen Unterbringung ist eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe gemäß § 331 II FamFG ohne weitere Voraussetzungen zulässig.   LG Wuppertal, Beschluss vom 08.04.2015, 9 T 68 / 15 Details zum Nachlesen



AG Bielefeld: Genehmigungspflicht Ortungsanlage auch in geschlossener Einrichtung

Die Genehmigungspflicht für den Einsatz von Personenortungsanlagen gilt sowohl für offene als auch für geschlossene Einrichtungen.   AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32 Details zum Nachlesen



BVerfG zum Therapieunterbringungsgesetz

Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes BVerfG, Beschluss vom 11.07.2013, 2 BvR 1279 / 12,2 BvR 2302 / 11 Details zum Nachlesen



BVerfG: Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung bedarf klarer und bestimmter gesetzlicher Regelung

1. Der schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG, der in der medizinischen Behandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen dessen natürlichen Willen liegt, kann auch zur Erreichung des Vollzugsziels gerechtfertigt sein. 2. Eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels ist nur zulässig, wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist. Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur als letztes Mittel und nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen und für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sind, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Zum Schutz der Grundrechte des Untergebrachten sind besondere verfahrensmäßige Sicherungen geboten. 3. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung bedürfen klarer und bestimmter gesetzlicher Regelung. Dies gilt auch für die Anforderungen an das Verfahren. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, 2 BvR 882 / 09 Details zum Nachlesen



BGH: Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung einer Fixierung nur bei ausdrücklicher Zulassung

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die eine Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme ablehnende tatrichterliche Entscheidung ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. BGH, Beschluss vom 07.05.2014, XII ZB 540 / 13 Details zum Nachlesen



BGH: Rechtsmittelverfahren in Unterbringungssachen sind gerichtsgebührenfrei

Rechtsmittelverfahren in Unterbringungssachen sind auch unter Geltung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23. Juli 2013 (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) gerichtsgebührenfrei. Diese Gebührenfreiheit gilt ebenfalls für unstatthafte Rechtsmittel. BGH, Beschluss vom 07.05.2014, XII ZB 540 / 13 Details zum Nachlesen



BGH: Rechtsbehelfe zum BGH in Betreuungs- und Unterbringungssachen nur durch bei BGH zugelassenen Rechtsanwalt

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum BGH können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten nur durch einen bei BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des FamFG ohne Ausnahme. BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 48 / 10 Details zum Nachlesen



LG Lübeck: Gesamtdauer einstweiliger Anordnungen darf drei Monate nicht überschreiten

Die Gesamtdauer einstweiliger Anordnungen über eine vorläufige Unterbringung darf in derselben Angelegenheit drei Monate nicht überschreiten. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine neue gerichtliche Unterbringungsmaßnahme oder die Verlängerung unmittelbar an die vorherige Unterbringung anschließt oder ob die vorherige Unterbringungsmaßnahme durch ein Entweichen oder vorübergehende Freiwilligkeit unterbrochen wurde. Um dieselbe Angelegenheit handelt es sich, wenn das Krankheitsbild im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Ist hingegen ein neues Krankheitsbild entstanden, so handelt es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit. LG Lübeck, Beschluss vom 04.02.2015, 7 T 29 / 15  Details zur Entscheidung



BayObLG: keine Genehmigung ohne Betreuerwille

Auf eine nicht vom Willen des Betreuers getragene Anregung darf die Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme nicht erteilt werden. BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002, 3 Z BR 132 / 02 Details zum Nachlesen



OLG Stuttgart: notwendige Aufgabenkreise eines Betreuers für Entscheidungen über unterbringungsähnliche Entscheidungen

Die Aufgabenkreise "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" geben ausreichende Befugnis eines Betreuers, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine ausdrückliche Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich. OLG Stuttgart,  Beschluss vom 29.6.2004, 8 W 239/04 Details zum Nachlesen



BGH: auch kurzzeitige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sind genehmigungspflichtig, wenn sie regelmäßig erfolgen

Ohne rechtswirksame Einwilligung des Betroffenen ist eine Maßnahme immer dann als unterbringungsähnlich im Sinn des § 1906 Abs. 4 BGB einzustufen, wenn sie, ohne eine Unterbringung zu sein, die Bewegungsfreiheit des Betroffenen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig begrenzt und dies zumindest auch bezweckt. Ein "regelmäßiges" Hindern i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB liegt vor, wenn es stets zur selben Zeit oder aus wiederkehrendem Anlass erfolgt. Es kommt nichtauf die Dauer der jeweiligen Einzelmaßnahme an, so dass auch kurzzeitige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit genehmigungspflichtig sind, wenn sie regelmäßig vorgenommen werden. Lediglich diejenigen regelmäßigen Einschränkungen der Fortbewegungsfreiheit unterfallen nicht § 1906 Abs. 4 BGB, bei denen es sich um nur unerhebliche Verzögerungen handelt. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 - XII ZB 395/14 Details zur Entscheidung



OLG Hamm: Im Zweifel Genehmigungsverfahren notwendig, wenn fehlende natürliche Willensbildung nicht zuverlässig festzustellen

Entscheidend ist, ob durch die getroffenen Maßnahmen der Betreute gegen seinen natürlichen Willen daran gehindert wird, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Bettgitter oder Bauchgurt können begrifflich nicht zu einer Freiheitsentziehung  führen, der sich aufgrund körperlicher Gebrechen ohnehin nicht mehr fortbewegen kann oder aufgrund geistigen Gebrechens zur Bildung eines natürlichen Willens im Hinblick auf eine Fortbewegung nicht mehr in der Lage ist. Im Zweifel ist von der Fähigkeit des Betroffenen zu einer natürlichen Willensbildung auszugehen, solange nicht das Gegenteil zuverlässig festgestellt werden kann. OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.1993, 15 W 168 / 93 Details zum Nachlesen



LG Essen: kein Genehmigungsverfahren bei Fixierung Minderjähriger

Unterbringungsähnliche Maßnahmen bei Kindern aufgrund Entscheidung der  Sorgeberechtigten unterliegen nicht der Genehmigungspflicht durch das Gericht LG Essen - Beschluss vom 12.03.1993 - 7 T 148/93 Details zum Nachlesen



BGH: Fixierung von Minderjährigem ist nicht gerichtlich genehmigungspflichtig

Die nächtliche Fixierung eines Kindes in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung ist keine genehmigungsbedürftige Unterbringungsmaßnahme im Sinne des § 1631b BGB. Die Vorschrift des § 1906 IV BGB gilt nur für volljährige Betreute und kann im Kindschaftsrecht nicht analog angewendet werden. BGH, Beschluss v. 7.8.2013 - XII ZB 559/11 Details zum Nachlesen



AG Garmisch-Partenkirchen: Fixierung beschränkt auf Infusionsgabe nicht gerichtlich genehmigungspflichtig

Eine nur im Rahmen der Gesundheitssorge  motivierte Fixierung während einer Infusionsgabe ist nicht nach § 1906 Abs.4 BGB genehmigungspflichtig, weil  die Motivation der Entscheidung nicht auf einen Entzug der Fortbewegungsfreiheit gerichtet sei, sondern auf gesundheitliche Aspekte. Daher muss sie nur mit dem Betreuer abgesprochen sein. AG Garmisch-Partenkirchen, XVII 289/00,  Beschluss vom 2.11.2008 Details zum Nachlesen



BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Genehmigungsvorbehalts bei Fixierungsentscheidungen durch Bevollmächtigten

Der Genehmigungsvorbehalt des § 1906 Abs. 5 BGB dient dem Schutz des Betroffenen. Einerseits sah der Gesetzgeber in der Regelung eine Stärkung der Fähigkeit des Betroffenen, in voller geistiger Klarheit durch die Vorsorgevollmacht über sein künftiges Wohl und Wehe entscheiden zu können. Anderseits wollte der Gesetzgeber sichergestellt wissen, dass solche Maßnahmen, die für den Betroffenen einschneidend sind und in die der Bevollmächtigte aufgrund der ihm erteilten Vollmacht einwilligen kann, der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht unterstehen (vgl. BTDrucks 13/7158, S. 34).   BVerfG, Beschluss vom 07.01.2009, 1 BvL 2 / 05 Details zum Nachlesen



LG Zweibrücken: Verbindlichkeit der Ablehnung von feM durch Betreuer

Die Anordnung der Betreuerin, die weitere Fixierung zu unterlassen bzw. deren Weigerung, für eine weitere Fixierung die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu beantragen, ist  gegenüber dem Pflegepersonal bindend. Eine eigene Prüfungskompetenz, ob und inwieweit die getroffene Entscheidung der von § 1901 Abs. 2-4 BGB normierten Pflichtenbindung gerecht wird, steht der Einrichtung nicht zu. Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden Fixierung vorliegt, muss angesichts der Würde der Patienten (Art. 1 GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).   LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43 / 06  Details zum Nachlesen



BayOblG: weitere Genehmigung für feM erforderlich innerhalb geschlossener Unterbringung

Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung untergebracht ist, ist eine weitere Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die Freiheit entzogen werden soll (zeitweises Anbinden im Bett durch Beckengurt für einige Minuten, bis sich die Betroffene beruhigt hat). BayObLG, Beschluss vom 06.05.1993, 3 Z BR 79 / 93 Details zum Nachlesen



OLG München: Verfahrenspflegerbestellung schon vor Erlass des Unterbringungsbeschlusses

  1. Auch bei Anordnung oder Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung ist - außer bei Gefahr im Verzug - dem Betroffenen bereits vor Erlass des Unterbringungsbeschlusses ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das vorliegende Gutachten bzw. ärztliche Zeugnis nicht an ihn ausgehändigt werden soll und zudem nach ärztlichen Feststellungen zu erwarten ist, dass eine sachbezogene Anhörung nicht möglich sein wird.
  2. Das Gericht hat bei einer Anordnung nach § 1846 BGB sicherzustellen, dass dem Betroffenen innerhalb weniger Tage ein zumindest vorläufiger Betreuer zur Seite steht.
OLG München, Beschluss vom 27.06.2006, 33 Wx 89 / 06 Details zum Nachlesen



OLG Hamm: Sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers nur im eigenen Namen

Legt der Verfahrenspfleger des Betroffenen gegen die Genehmigung dessen geschlossener Unterbringung sofortige Beschwerde ein, so kann er nur das ihm in dieser Funktion, nicht aber das dem Betroffenen persönlich (§ 66 FGG) zustehende Beschwerderecht ausüben. OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2006, 15 W 53 / 06 Details zum Nachlesen ...



BGH: Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung uä Maßnahme nur statthaft, wenn Beschwerdegericht sie zugelassen hat

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die eine Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme ablehnende tatrichterliche Entscheidung ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 519/13 – FamRZ 2014, 652). Details lesen ...




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