Ambulante Pflege

Hammer WW 3

 



AG Garmisch-Partenkirchen: feM bei Familienpflege ohne gerichtliche Genehmigungen nur durch Anordnung des Betreuers/Bevollmächtigten

Im Rahmen einer ambulanten häuslichen Versorgung hat der Gesetzgeber aus politischen Gründen  die Genehmigungspflicht für Maßnahmen gemäß § 1906 IV BGB wie Bettgitter als nicht erforderlich angesehen. Nach dieser Vorschrift gelten die Abs. I-III entsprechend, wenn der betreuten Person, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Die Situation eines  Betroffenen, der innerhalb der Familie Zuhause gepflegt wird, ist nach dem Willen des Gesetzgebers  nicht von der Genehmigungspflicht bei freiheitsentziehenden Maßnahmen umfasst. Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 30.12.2015, B XVII 625/15 Link zur Entscheidung



AG Garmisch-Partenkirchen: keine Genehmigungspflicht bei 24-Stunden-Pflege im Privathaushalt

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nach dem Wortlaut des BGB nur genehmigungspflichtig, wenn sich der zu fixierende Mensch "in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung"  aufhält.

Der Begriff „sonstige Einrichtung“ erfordert einen institutionellen Rahmen, in dem der Betroffene  lebt.

Das Charakteristikum einer Einrichtung im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB  ist, dass sie einen äußeren räumlichen Rahmen darstellt, in dem eine Versorgungsleistung angeboten wird und die in ihrer Grundkonstruktion darauf angelegt ist, mehrere  Personen mindestens nacheinander zu versorgen. Scheidet eine Person als Leistungsempfänger aus, tritt in der Regel eine andere Person an dessen Stelle.

Das trifft auf die Versorgungssituation im privaten Umfeld nicht zu, insbesondere, wenn der Betroffene seit vielen Jahren diese Privatwohnung bewohnt und aufgrund seiner zunehmenden Pflegebedürftigkeit unterstützende Maßnahmen ergriffen werden.  In dieser Situation wird der Kerngedanke einer Institution nicht erfüllt, dass beispielsweise nach dem Tod des Betroffenen, dessen Platz innerhalb dieser Wohnung von einer anderen Person mit ähnlichem Pflegebedarf eingenommen wird. Darin unterscheidet sich die  Versorgungssituation grundlegend.

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen- Beschluss vom 28.5.2019, Az.: A XVII 9/18

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AG Garmisch-Partenkirchen: Versperren einer Wohnungstüre genehmigungsfrei, es sei denn, Betroffene wird ausschließlich durch ambulante Pflegekräfte versorgt

Das zeitweise Versperren einer Wohnungstüre wird nicht als geschlossene Unterbringung beurteilt,  sodass keine gerichtliche Genehmigung für den Bevollmächtigten oder Betreuer nach § 1906 Abs. 1 BGB notwendig ist. Das zeitweise Versperren einer Wohnungstüre wird als Unterbringungsähnliche Maßnahme verstanden, die am Maßstab des § 1906 Abs. 4 BGB bemessen wird. Danach bedarf es grundsätzlich keiner Genehmigung,  es sei denn der Betroffene wird ausschließlich durch fremde ambulante Pflegekräfte versorgt. In allen anderen Fällen darf die Maßnahme vorgenommen werden, ohne dass es einer gerichtlichen Genehmigung bedarf. Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 19.7.2008,  XVII 231/08  Details zum Nachlesen



BayObLG: keine Genehmigungspflicht bei Fixieierung bei ausschließlicher Familienpflege

Die Wohnung des Betreuten, der ausschließlich von Familienangehörigen betreut wird, ist keine "sonstige Einrichtung". BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002, 3 Z BR 132 / 02 Details zum Nachlesen



LG München I: Ausnahmsweise Genehmigungspflicht bei ambulanter Pflege möglich

Wird die Betroffene ausschließlich durch fremde ambulante Pflegekräfte versorgt, so bedarf das zeitweise Absperren ihrer Wohnungstür als  Freiheitsentziehung der gerichtlichen Genehmigung. Eine „sonstige Einrichtung“ gemäß § 1906 IV BGB kann auch die eigene Wohnung sein.   LG München I , Beschluss v. 7.7.1999 - 13 T 4301/99 Details zum Nachlesen



LSG Saarland: ambulant betreutes Wohnen ist keine teilstationäre oder vollstationäre Pflegeeinrichtung.

Das Wohnen in einer behindertengerechten Einrichtung und Nutzung des in diesem Haus vorhandenen ambulanten Pflegedienst für den Pflegebedarf erfüllt nicht die Voraussetzungen einer  teilstationären oder vollstationären Pflegeeinrichtung.   LSG für das Saarland, Urteil vom 28. April 2009 , Az. L 2 P 4/08 Details zum  Nachlesen  



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