BGH: Voraussetzungen einer Unterbringung eines Alkoholkranken ohne Therapieaussichten

Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat („Korsakow-Syndrom“).

Die geschlossene Unterbringung zur ausschließlichen Vermeidung einer lebensbedrohenden Selbstgefährdung kann auch dann genehmigt werden, wenn keine gezielte Therapiemöglichkeit besteht. Eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung setzt aber  voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann, also krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum selbstverantwortlich zu steuern und einen alsbaldigen Rückfall in lebensbedrohliche Zustände zu vermeiden.

BGH, Beschluss vom 25.03.2015, XII ZA 12 / 15

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