Fortbewegung: BGH: Schutzgut Bewegungsfreiheit, wenn willensgesteuerte Aufenthaltsveränderung nicht ausgeschlossen werden kann

Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird.

 

BGH, Beschluss vom 27.06.2012, XII ZB 24 / 12

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