BGH: Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung uä Maßnahme nur statthaft, wenn Beschwerdegericht sie zugelassen hat

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die eine Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme ablehnende tatrichterliche Entscheidung ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 519/13 – FamRZ 2014, 652).

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