BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002, 3 Z BR 132 / 02 (Betreuerwille)

Auf eine nicht vom Willen des Betreuers getragene Anregung darf die Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme nicht erteilt werden.

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002, 3 Z BR 132 / 02

Die Initiative zu einer Einleitung eines Verfahrens auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung oder einer unterbringungsähnlichen Maßnahme bezüglich des Betreuten erfordert zwar keinen formellen Antrag. Eine Genehmigung der Maßnahme kann aber nur erteilt werden, wenn aus dem Verhalten des Betreuers ersichtlich ist, dass er die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht wünscht (BayObLG NJW-RR 2000, 524/525). Ein solcher Wunsch kann nur von einem Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis ausgehen. Er ist der Herr des Unterbringungsverfahrens (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 774/775). Er allein hat nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber entscheiden, ob er eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts herbeiführen und ob er von der erteilten Genehmigung Gebrauch machen will (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 55a Rn. 36; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 70g Rn. 18), zumal ihm dann auch die Erfüllung etwaiger Auflagen obliegt.

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