AG Itzehoe: Unterbringung bei Selbstgefährdung trotz Lebensgefahr nicht gegen den freien Willen eines Erkrankten

Eine Unterbringung wegen Selbstgefährdung gegen den freien Willen der Betroffenen kommt nicht in Betracht kommt. Denn die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt gerade auch die Freiheit zur Krankheit ein und damit das Recht, eine auf Heilung zielende Behandlung abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt ist.

Der Begriff des freien Willens beinhaltet die Einsichtsfähigkeit der Betroffenen und deren Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln.

Freie Willensbildung ist ausgeschlossen, wenn ein Betroffener nicht im Stande ist, seinen Willen unbeeinflusst von der vorliegenden psychischen Erkrankung zu bilden und danach zu handeln. Hierzu muss ein Betroffener in der Lage sein, seine Situation in ihren wesentlichen Grundzügen zu verstehen und eine Abwägung im Rahmen seines im Laufe des Lebens entwickelten Wertesystems zu treffen. Dazu muss der Betroffene die Folgen der Behandlung und Nichtbehandlung überschauen und evtl. auch erst später eintretende Folgen antizipieren können. Ein Betroffener muss also krankheitseinsichtig sein, d.h. er muss sich der Krankheit bewusst sein und muss deren Folgen im Groben abschätzen können.

Und er muss auch eine Abwägung zwischen den Nachteilen des Krankenhausaufenthaltes, eventuellen Nebenwirkungen der Behandlung und dem Risiko der Nichtbehandlung der Erkrankung vornehmen können. Dabei dürfen weder infolge der psychischen Erkrankung die kognitive Voraussetzungen der Erkenntnis und der Intentionsbildung beeinträchtigt sein, noch die motivationalen Voraussetzungen der Willensbildung verändert sein, indem durch die Erkrankung der Zugang zu Wertvorstellungen verstellt wird oder Wertgefüge oder affektive Grundlagen von Entscheidungsprozessen verformt werden.

Warum sich die Betroffene so entscheidet, hat für das Gericht außer Betracht zu bleiben. Denn das Gericht ist nicht befugt, seine eigene, als für die Betroffene sinnvoll empfundene Entscheidung an die Stelle des freien Willens der Betroffenen zu setzen.

 

AG Itzehoe, Beschluss vom 12.08.2015, 86 XIV 1044 L

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