AG Garmisch-Partenkirchen: Wer keinen natürlichen Wunsch zeigt, eine Station zu verlassen, obwohl körperlich in der Lage wäre, wird allein durch verschlossene Stationstüren nicht  beschränkt.

Maßgeblich ist bei der juristischen Qualifikation einer Maßnahme als geschlossene Unterbringung, ob eine  Beugung eines natürlichen Willens stattfindet. Gemeint ist hier nur der natürliche Wille, also der Wunsch, den Standort zu verändern.

An die entsprechende Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen. Wären dabei Zweifel verblieben, hätte eine Genehmigung erfolgen müssen. Zeigt aber  die betroffene Person aber mit ausreichender Sicherheit keinen Wunsch oder Willen den geschlossenen Bereich verlassen zu wollen, liegt begrifflich keine Freiheitsentziehung  vor.

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 30.12.2016, Az.:            A XVII 597/16

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