AG Garmisch-Partenkirchen: Krankenhauspatient mit zeitweiser Einwilligungsfähigkeit entscheidet selbst verbindlich für Schutzmaßnahmen in schlechten Tagesphasen

Der Wille eines Krankenhauspatienten mit fluktuierendem Krankheitsbild, der in einwilligungsfähigen Phasen entscheidet,  wie er für Tagesphasen gesichert (oder eben nicht gesichert) werden soll, in denen er die Risikolage nicht erfassen kann, geht jeder Betreuer- oder Richterentscheidung vor. Es kommt keine Entscheidung über den Kopf des Betroffenen hinweg in Betracht.

Diese Selbstbeschränkung seiner Mobilität, der er insbesondere auch für die verwirrten Phasen des Tages ausdrücklich zugestimmt hat, gilt auch für die Zeiträume in einem fluktuierenden Zustandsbild, in denen keine Einwilligungsfähigkeit gegeben ist.

Dies betrifft sowohl das Verbot von fixierenden Schutzmaßnahmen als auch deren Gestattung.

 

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 19.2.2016, A XVII 44/16

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