AG Garmisch-Partenkirchen: Fixierung beschränkt auf Infusionsgabe nicht gerichtlich genehmigungspflichtig

Eine nur im Rahmen der Gesundheitssorge  motivierte Fixierung während einer Infusionsgabe ist nicht nach § 1906 Abs.4 BGB genehmigungspflichtig, weil  die Motivation der Entscheidung nicht auf einen Entzug der Fortbewegungsfreiheit gerichtet sei, sondern auf gesundheitliche Aspekte. Daher muss sie nur mit dem Betreuer abgesprochen sein.

AG Garmisch-Partenkirchen, XVII 289/00,  Beschluss vom 2.11.2008

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