LG Frankfurt (Oder): abrechnungsfähige Tätigkeiten eines Verfahrenspflegers nach Werdenfelser Weg

Die Institution der Verfahrenspflegschaft soll dazu dienen, im gerichtlichen Verfahren „den Pflegling in seiner Individualität als Grundrechtsträger“ zu achten, also eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des Pfleglings zu gewährleisten, wenn eine für ihn bedeutsame Entscheidung zu treffen ist. Er hat von einem objektiven Standpunkt die Ergebnisse im Verfahren einer kritischen Überprüfung zu unterziehen und die Anliegen und Interessen des Betroffenen zur Geltung zu bringen. Er hat daher die vorrangige Aufgabe, mit dem Betroffenen in persönlichen Kontakt zu treten, um sich ein eigenständiges Bild von seiner Lage und seinen Anliegen zu verschaffen, um diese in das Verfahren einzubringen. Die spezifische Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es, dem Pflegling zu helfen, seine Wünsche und Vorstellungen im gerichtlichen Verfahren zu artikulieren, für die anderen Beteiligten verständlich zu machen und nach Möglichkeit zur Geltung zu bringen; dies selbst dann, wenn diese Wünsche und Vorstellungen nach der fachlichen Sicht des Verfahrenspflegers unrealistisch und unvernünftig sind. Dem Verfahrenspfleger obliegt es daher, so subjektiv die Sichtweise des Pfleglings auch sein mag, dessen konkreten Willen und seine konkreten Bedürfnisse zu erfassen und im gerichtlichen Verfahren vorzubringen. Er ist sozusagen das Sprachrohr des Pfleglings. Der Verfahrenspfleger kann und soll auch eine inhaltlich bestimmte Entscheidung des Gerichts vorschlagen.
Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, musste sich die Verfahrenspflegerin nach Übernahme der Verfahrenspflegschaft zunächst ein umfassendes Bild von dem Zustand der Betroffenen, deren Wünschen und Vorstellungen machen. Im Hinblick darauf, dass ihr eine inhaltlich aufschlussreiche Kommunikation mit der Betroffenen zur Anwendung einer Sitzhose für den Pflegerrollstuhl im Heim nicht möglich war, benötigte sie hierzu umfassende Informationen aus anderen Quellen. Dass sich die Verfahrenspflegerin an eine Pflegefachkraft und damit eine Mitarbeiterin der Einrichtung, in welcher der Betroffene lebt, und deren Schwiegertochter gewandt hat, war daher sachgerecht. Die Betroffene ist nicht in der Lage, sich ausreichend thematisch zu artikulieren. Bei dieser Sachlage hält die Kammer ein Gespräch der Verfahrenspflegerin mit der Schwiegertochter zur „Erforschung“ der Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen für sachgerecht und geeignet. Dies gilt auch für die Durchsicht der Pflegedokumentation im Heim. Insoweit durfte die Verfahrenspflegerin davon ausgehen, dass in dieser besondere Verhaltensweisen, Vorkommnisse oder auch Äußerungen der Betroffenen festgehalten sind, aus denen sich Hinweise für die tatsächlichen oder mutmaßlichen Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen zur Frage der Anwendung eines Sitzkissens im Rollstuhl ergeben könnten. Hierbei handelte es sich nicht um Ermittlungshandlungen, welche dem Gericht obliegen.
Soweit der Bezirksrevisor meint, zu den Aufgaben eines Verfahrenspflegers gehöre nicht die persönliche Untersuchung des Betroffenen, ist dies zweifelsohne zutreffend. Hier hat die Verfahrenspflegerin eine wirkliche Untersuchung und Diagnostik auch gar nicht vorgenommen. Mit den Ausführungen in ihrem Bericht unter „Allgemeiner körperlicher Zustand/Lokalbefund“ hat die Verfahrenspflegerin den persönlichen Eindruck, den sie von der Betroffenen im Gespräch erlangt hat, wiedergegeben. Im Ergebnis hat die Verfahrenspflegerin aufgrund ihrer Fachkenntnis als ausgebildete Krankenschwester und unabhängige Pflegefachsachverständige dem Gericht eine gegliederte und fachlich fundierte Stellungnahme übersandt, zugleich einerseits die von ihm gestellten Fragen beantwortet und damit dem Amtsgericht zugleich auch Informationen über den mutmaßlichen Willen kundgetan, andererseits auch die Problematik für weitere gerichtliche Ermittlungen aufgezeigt und einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet.

LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15.09.2014, 19 T 236/14 (Vorinstanz: 23 XVII 99/14 Amtsgericht Fürstenwalde/Spree)

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